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Stand: 01.08.2010
AGB's müssen sein
Stand 19.04.1997
§ 1 Auftragsannahme
1. Die Claus A. Lange GmbH, nachstehend CAL genannt, ist schriftlich zu beauftragen.
Gleichgestellt einer formalen Beauftragung ist die Übersendung von Schadenanzeigen oder telefonischen Aufzeichnungen des Auftraggebers, nachstehend AG genannt, durch die von ihm mit der Sachbearbeitung beauftragten Personen, z.B. Sachbearbeiter, Schadenregulierer, etc..
2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn:
a) CAL nicht binnen einer Frist von 8 Tagen nach Eingang bei CAL mündlich, auch fernmündlich, oder schriftlich widerspricht,
b) CAL bereits tätig geworden ist.
3. CAL hat hiervon unbenommen die Möglichkeit den Auftrag nach erfolgter Annahme niederzulegen, wenn sich Gründe ergeben, z.B. Befangenheit, persönliche Differenzen etc., die eine Niederlegung rechtfertigen oder die Erfüllung unzumutbar erscheinen lassen. In diesen Fällen bleibt CAL berechtigt angefallene Aufwendungen gemäß § 4 zu berechnen sofern der Grund der Auftragsniederlegung nicht in dem Verschulden von CAL zu sehen ist.
§ 2 Gegenstand des Auftrages
1. Der AG hat die Aufgabenstellung CAL gegenüber zu definieren.
2. Liegt eine Definition gemäß § 2 Abs. 1 nicht vor, wird CAL ersatzweise den Auftrag mit folgenden Aufgabenstellungen bearbeiten:
a) Schadenhergangsermittlung,
b) Schadenumfangsermittlung,
c) Schadenhöhenermittlung,
d) Versicherungswertermittlung,
e) Objektbeschreibung
und hierüber einen schriftlichen Bericht anfertigen. CAL bleibt es bei Ermangelung einer Auftragsdefinition durch den AG gemäß § 2 Abs. 1 vorbehalten eine Verhandlungsniederschrift oder auch Protokoll genannt, anzufertigen.
§ 3 Urheberrecht
1. Die von CAL mit einem VERTRAULICHKEITSVERMERK versehenen Dokumente unterliegen
a) dem vollständigen durch den AG zu gewährenden Vertrauensschutz gegenüber CAL und dürfen nur zur internen Verwendung beim AG selbst herangezogen werden.
b) dem Urheberrecht von CAL und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von CAL weder in Teilbereichen oder insgesamt vervielfältigt, kopiert oder zitiert bzw. an Dritte weitergeleitet werden.
2. Zur Sachbearbeitung kann der AG erforderliche Informationen aus den unter § 3 Abs. 1 genannten Dokumenten, welche unter die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 a) und b) fallen, zur Sachbearbeitung verwenden, wenn aus dieser Verwendung kein Bezug auf CAL hergeleitet werden kann welche Rechtsfolgen jeglicher Art nach sich ziehen könnten.
3. Bei Verstoß gegen § 3 Abs. 1 u. 2 haftet der AG für alle sich aus dem Verstoß ergebenden Kosten, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, sonstige erforderliche Aufwendungen, die CAL hieraus entstehen.
Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen nach § 823 ff. BGB.
§ 4 Vergütung/Zahlung
1. CAL berechnet für die Auftragserfüllung dem AG die zum Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages geltenden üblichen Kostensätze bei CAL nach den Tarifen CAL, insbesondere
a) Honorarstunden,
b) Spesen,
c) Sach- und Bürokosten,
d) Fahrtkosten (Kfz, Bahn, Flug etc.),
e) Porto, Telefon,
f) Kopien, Telefax, Lichtbilder,
g) sonstige auftragsbezogen erforderliche Kosten zum Nachweis (ggf. unter Rückkopplung mit dem AG).
2. Wird CAL aus dem Auftrag und dessen Erfüllung, auch Teilerfüllungen gem. § 1 Abs. 3, heraus zu einem späteren Zeitpunkt zeugenschaftlich vernommen, zur Stellungnahme oder Nachbearbeitung im Zusammenhang neuerlicher Erkenntnisse (z.B. neuer Forderungsanspruch etc.) in Anspruch genommen oder entstehen Fremdkosten die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bearbeitung des Vorgangs stehen ist CAL berechtigt, diese dem AG weiterzuberechnen unter Abzug etwaiger erhaltener Vergütungen. Grundlage bildet der Tarif CAL nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Tariftabelle sowie tatsächlich entstandene Fremdkosten.
Die erstmalige Bekanntgabe bei CAL, z.B. durch Aufforderung, Rechnung oder Ladung, gilt als Entstehungszeitpunkt und gilt ab diesem Zeitpunkt als Ingangsetzung etwaiger gesetzlicher Fristen.
3. CAL ist berechtigt Vorschüsse zu einem laufenden, noch nicht abschlußfähigen Vorgang beim AG anzufordern.
4. Die Rechnungen CAL sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung auszugleichen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist CAL berechtigt marktübliche Zinsen sowie anfallende Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.
§ 5 Verpflichtung/Haftung
1. CAL verpflichtet sich den angenommenen Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Erfüllung eines ordentlichen Kaufmannes zu bearbeiten, den Vorgang vertraulich zu behandeln und im Rahmen angemessener Zeiträume zu erledigen.
2. Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 6 Aufrechnungsverbot
Es gilt vereinbart, dass bis zur rechtskräftigen Feststellung oder ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis durch CAL die in Rechnung gestellten Forderungen nicht gegen CAL aufrechenbar sind. § 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute im Sinne des HGB ist Remscheid. Ansonsten gilt als Gerichtsstand der Sitz des AG.
§ 8 Schlußbestimmungen
1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin.
2. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.